Die Vereinsstatuten von Punkt7

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen „Punkt7“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rapperswil-Jona.
  2. Zweck
    Der Verein bezweckt das Pflegen von Geschäftsbeziehungen. Dies geschieht insbesondere durch die Durchführung regelmässiger Unternehmerfrühstücks- Anlässe.
  3. Mittel
    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
    Die Mitgliederbeiträge sind innert 30 Tagen nach der Mitgliederversammung fällig. Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31.Dezember.
    Bei Aufnahme nach Beginn des Vereinsjahres ist der Jahresbeitrag proportional zum noch verbleibenden Vereinsjahr zu entrichten.
  4. Mitgliedschaft
    Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Netzwerkpflege hat.
    Ein Mitglied kann nur eine Branche vertreten.
    Es wird nur ein Mitglied pro Branche aufgenommen.
    Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Jedes Mitglied erfüllt bei Bedarf je Kalenderjahr eine Funktion im Team.
  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt

    • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
    • bei natürlichen und juristischen Personen durch Verweigerung der Zahlung des Mitgliederbeitrags.
  6. Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist auf Ende des Vereinsjahrs möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
    Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
  7. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a) dieMitgliederversammlung
    b) derVorstand
    c) die Rechnungsrevisoren
  8. Die Mitgliederversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
    Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 20 Tage zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
    Jedes Mitglied hat das Recht, bis 10 Tage vor der Versammlung dem Präsidenten Anträge zuhanden der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
    Die Mitgliederversammlung stimmt über folgende Traktanden ab:

    1. Begrüssung und Wahl der Stimmenzähler
    2. Genehmigung Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
    3. Jahresbericht Präsident
    4. Jahresrechnung
    5. Dècharge-Erteilung an den Vorstand.
    6. Festsetzung Jahresbeitrag, Budget
    7. Wahlen
      a) Vorstand b) Revisoren c) Funktion
    8. Beschlussfassung über Anträge Vorstand und Mitglieder
    9. Verschiedenes
      An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
  1. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuar.
    Die Vorstandsmitglieder werden an der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt.
    Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
  2. Die Revisoren
    Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
  3. Unterschrift
    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
  4. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  5. Statutenänderung
    Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
  6. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann mit zwei Drittel der Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
    Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
    Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
  7. Inkrafttreten
    Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11. Januar 2011 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Der Vorsitzende:
Ralph Lottenbach

Der Protokollführer:
Jonas Blum